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Anfrage: Keine schleichende Ausdehnung von Gesamtarbeitsverträgen auf andere Branchen

Geschäftsnummer:

12.3031

Eingereicht von:

Germann Hannes

Einreichungsdatum:

28.02.2012

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Volkswirtschaftsdepartement

Schlagwörter:

Branche; Recht; L-GAV; Dehnt; Verfahren; Bundesrat; Gastro; Rechtsmittel; Gastgewerbliche; Ausgedehnt; Allgemeinverbindlichkeit; Arbeitgeber; EMRK; Verfahrensrechte; Personalverleih; Situation; Beeinträchtigt; Verbandsfreiheit; Allgemeinverbindlich; gastgewerbliche; Akteneinsicht; Soll; Praxis; Tragweite; Gravierender; Branchen; Betrieben; Zahlreiche; Bundesrates; Interesse

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Eingereichter Text

Die neue Praxis des Seco und des Bundesrates dehnt Gesamtarbeitsverträge (GAV) mittels Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitsverhältnisse ausserhalb der betreffenden Branche aus. Dies geschah am 13. Dezember 2011 beim Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) über den Personalverleih. Derzeit anhängig ist der L-GAV Gastro, dessen Auswirkungen weit gravierender sind, weil ihm zahlreiche fremde Branchen unterstellt werden sollen. Weil nach heutigem Recht der Bundesrat abschliessend entscheidet und dies noch vor der Sommersession geschehen soll, ist aufgrund der grossen Tragweite die Dringlichkeit der Interpellation nötig.

Der Bundesrat darf GAV nur allgemeinverbindlich erklären, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes (Aveg) erfüllt sind. Unter anderem schreibt Artikel 2 Aveg vor, dass

- die Interessen anderer Wirtschaftsgruppen nicht beeinträchtigt werden dürfen;

- den Minderheitsinteressen Rechnung zu tragen ist;

- mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer und Arbeitgeber, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt werden soll, am Vertrag beteiligt sein müssen;

- die Verbandsfreiheit der Arbeitgeber nicht beeinträchtigt werden darf.

Die neue Praxis des Bundesrates spricht die Allgemeinverbindlichkeit auf Antrag des Seco zu leichtfertig aus. Massive Kritik erwuchs, als er am 13. Dezember 2011 den L-GAV über den Personalverleih allgemeinverbindlich erklärte und seine Anwendbarkeit weit über die Branche hinaus ausdehnte.

Die Situation um den L-GAV Gastro ist noch gravierender: Er kam mit knapper Mehrheit der Arbeitgeber der Gastro- und Hotel-Branche zustande. Nun soll er mittels Allgemeinverbindlichkeit weit über die Branche ausgedehnt werden, und zwar auf jeden Betrieb, der eine "gastgewerbliche Leistung" anbietet. Bisher galt der GAV nur für "gastgewerbliche Betriebe". Damit würde er u. a. auch gelten für Einkaufsgeschäfte mit kleiner Cafeteria, Altersheime, Spitäler, Kantinen, Museen, Tankstellenshops, Bäckereien, Besenbeizen, ja sogar Pizza-Kuriere und Kebab-Stände. Angestrebt wird einerseits, die Strukturen der traditionellen Gastronomie zu schützen und unliebsame Konkurrenten an die Leine zu nehmen, und anderseits sollen die Zwangsabgaben an Verbände ausgeweitet werden (Vollzugskostenbeiträge); Tausende von Unternehmen und Betrieben hätten diese neu abzuliefern. In zahlreichen Betrieben wären neu zwei verschiedene GAV anwendbar: einer für Mitarbeitende, welche gastgewerbliche Leistungen erbringen, und ein anderer für die übrigen - eine unmögliche Situation!

Damit wird nicht nur die Verbandsfreiheit ausgehöhlt. Das Verfahren ist auch rechtstaatlich und demokratisch nicht haltbar: Die massive Ausweitung der Allgemeinverbindlichkeit findet ohne politische Diskussion statt, die Akteneinsicht wird verweigert, und Rechtsmittel sind ausgeschlossen. Überdies werden grundlegende Verfahrensrechte der EMRK, der Bundesverfassung und des Verfahrensrechtes betreffend Akteneinsicht und rechtliches Gehör durch das Seco nicht gewährt, weil gegen AVE-Entscheide kein Rechtsmittel gegeben sei.

Der Bundesrat ist gebeten, die nachstehenden Fragen zu beantworten:

1. Was unternimmt er, damit den gesetzlichen Vorgaben des Aveg künftig konsequent nachgelebt wird?

2. Was kehrt er vor, damit auch im Verfahren um die Allgemeinverbindlicherklärung von L-GAV die rechtsstaatlichen Verfahrensregeln eingehalten werden (EMRK, BV, Öffentlichkeitsgesetz)?

3. Teilt er die Ansicht, dass

- ein GAV sich grundsätzlich an eine bestimmte Branche richten und nicht auf weitere Branchen ausgedehnt werden soll;

- dabei im Interesse der Rechtssicherheit die "Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige" (Noga, Bundesamt für Statistik) massgebend bleiben muss?

4. Schliesst er sich der Auffassung an, dass die AVE von derartiger Tragweite ist, dass sie nicht bloss im Verwaltungsverfahren ohne Rechtsmittel zu entscheiden ist?

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